Fahren in angetrunkenem Zustand zu gefährden. Ein dreimonatiger Führerausweisentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, innert der Frist von fünf Jahren (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) erneut eine schwere Widerhandlung mit demselben Grund (Geschwindigkeitsüberschreitung) zu begehen. Sodann sei es ihm nicht gelungen, das nur wenige Tage dauernde Fahrverbot einzuhalten und die Rückgabe des Führerausweises abzuwarten. Vielmehr habe er, obwohl ihm der Führerausweis noch nicht zugestellt worden sei, ein Motorfahrrad in angetrunkenem Zustand und trotz Fahrverbot gelenkt.