Die Atemluftkonzentration habe dabei 0,50 mg/l betragen. Da mit den aktuellen zwei Widerhandlungen zwei Vorfälle vorgelegen hätten, welche als schwer zu qualifizieren seien, sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2019 der Führerausweis aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Aus Sicht des Strassenverkehrsamts biete der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr dafür, sich künftig beim Führen von Motorfahrzeugen an die Vorschriften zu halten und auf die Mitmenschen bzw. übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Dazu gehöre auch, diese nicht durch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder