Da aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung allein kein Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden habe, sei ihm der Führerausweis mit Schreiben vom 31. Juli 2019 wieder zugestellt worden. Am 13. August 2019 sei beim Strassenverkehrsamt das polizeiliche Fahrverbot der Polizei Neuenburg eingegangen, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2019 das Fahrzeug Cyclomoteur (Motorfahrrad) C.________in angetrunkenem Zustand gelenkt habe. Die Atemluftkonzentration habe dabei 0,50 mg/l betragen.