Urteil V 2019 92 4 D. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Am 24. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer als Lenker des Motorrades B.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 39 km/h überschritten. Da aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung allein kein Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden habe, sei ihm der Führerausweis mit Schreiben vom 31. Juli 2019 wieder zugestellt worden.