C. Am 13. November 2019 (Datum des Poststempels) reichte A.________ seine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben, und ihm sei der Führerausweis ohne verkehrspsychologische Abklärung der Fahreignung wieder zu erteilen. Er macht geltend, es gebe eine falsche Tatsachenfeststellung, da ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit eingeschriebenem Brief vom 31. Juli 2019 seinen Führerausweis zurückgegeben habe. Dieser eingeschriebene Brief sei zwar erst am 5. August 2019 abgeholt worden;