Die vorläufige Wiederaushändigung des Führerausweises sei mit Schreiben vom 31. Juli 2019, welches A.________ erst am 6. August 2019 unterschriftlich entgegengenommen habe, erfolgt; d.h. A.________ sei bis und mit 5. August 2019 nicht berechtigt gewesen, Motorfahrzeuge zu führen. Gemäss Rapport der Polizei Neuenburg vom 30. August 2019 habe A.________ am 3. August 2019, um 01.15 Uhr, auf der Place du Port in Neuenburg das Motorrad [recte: Motorfahrrad] C.________in angetrunkenem Zustand (0,50 mg/l) gelenkt. Zudem habe er das Motorfahrzeug trotz laufender Führerausweisabnahme durch die Polizei gelenkt. Den Akten sei zu entnehmen, dass A.___