Zur Begründung des Entscheids wurde ausgeführt, gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 13. August 2019 habe A.________ am 24. Juli 2019, um 14.38 Uhr, auf der Oberalpstrasse in Sumvitg als Lenker des Motorrades B.________die zulässige Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) von 80 km/h um 39 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten. Dabei handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Der Führerausweis sei A.________ an Ort und Stelle abgenommen worden. Die vorläufige Wiederaushändigung des Führerausweises sei mit Schreiben vom 31. Juli 2019, welches A._____