A. Mit Verfügung vom 19. September 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, Jg. 1967, den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich und machte den Erlass einer definitiven Verfügung von einer verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig. Die Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung bleibe vorbehalten. Zur Begründung des Entscheids wurde ausgeführt, gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 13. August 2019 habe A._____