{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-92_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_92_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_92", "Checksum": "ac18a45a38832207972c492bff7b0c7a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Das Gericht schliesst sich daher der Ansicht des\nStrassenverkehrsamts an, dass die beiden innert kürzester Zeit begangenen schweren\nWiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften in der Summe und vor dem\nHintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 eine schwere und 2013 eine leichte\nVerkehrsregelverletzung begangen hat, auf Rücksichtslosigkeit und damit ein\nCharakterdefizit des Beschwerdeführers schliessen lassen, wodurch Zweifel an seiner\nFahreignung entstanden sind. Gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG hat somit das\nStrassenverkehrsamt zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Es kommt\nhinzu, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2019 gar nicht fahrberechtigt war, weil\nihm die Kantonspolizei Graubünden am 24. Juli 2019 den Führerausweis abgenommen\nhatte und ihm dieser am 3. August 2019 noch nicht wieder ausgehändigt war, auch wenn\nsich der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt wieder auf dem (postalischen) Weg zum\nBeschwerdeführer befand. Der Beschwerdeführer nahm seinen Führerausweis erst am\n6. August 2019 entgegen. An diesem Tag legte er am Postschalter die\nAbholungseinladung betreffend die eingeschriebene Post vor. Mit dem\nStrassenverkehrsamt ist festzustellen, dass fahrberechtigt ist, wer den Führerausweis vom\nStrassenverkehrsamt nach einer polizeilichen Abnahme wieder ausgehändigt erhält, nicht\nwer mit einer erhofften Rücksendung lediglich rechnet. Gerade die Rücksendung der\nFührerausweise per Einschreiben mit Rückschein, wie sie das Strassenverkehrsamt\nvornimmt, dient dem Zweck, auf den Tag genau festzuhalten, wie lange die Zeitdauer\nzwischen polizeilicher Abnahme eines Führerausweises und der vorläufigen\nWiederaushändigung durch das Strassenverkehrsamt war. Dies ist für jeden Betroffenen\ndaher bedeutsam, weil dieser Zeitraum auf einen späteren Warnungsentzug\nvollumfänglich angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat somit am 3. August 2019 ein\nMotorfahrzeug nicht nur in angetrunkenem Zustand, sondern auch trotz Fahrverbot\ngelenkt. Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis ist ein\ngewichtiges Indiz dafür, dass die charakterliche Eignung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d\nSVG fehlt (BGE 104 Ib 105 E. 1).\n\n3.4 Nicht zu hören ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Strassenverkehrsamt\nhabe die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu systematisch bzw. das\nKaskadensystem unabhängig von den Umständen des Falles angewendet. Der\nBeschwerdeführer irrt zudem, wenn er ausführt, das Strassenverkehrsamt habe ihm in\nAnwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit\n\nUrteil V 2019 92\n13\n\nentzogen. Das Kaskadensystem dient der Festlegung der Dauer des (Warnungs-)Entzugs.\nDarum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Vielmehr hatte das\nStrassenverkehrsamt bei der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Abklärung der\nFahreignung durchzuführen ist, weil er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht\nGewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften\nbeachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, die Art, die Schwere, die Zahl\nund die Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte zu beurteilen. Das hat das\nStrassenverkehrsamt gemacht und mit der Anordnung der Fahreignungsuntersuchung,\ngestützt auf Art. 15d SVG, einen nachvollziehbaren und korrekten Entscheid gefällt. Der\nvorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte dann gestützt auf Art. 30 VZV. Bei seiner\nBeurteilung bezog das Strassenverkehrsamt auch – wie vom Beschwerdeführer verlangt –\ndie Vorgeschichte des Beschwerdeführers ein. Welche besondere persönliche Situation\ndes Beschwerdeführers das Strassenverkehrsamt hätte beachten müssen, ist im Übrigen\nunverständlich, bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nämlich nichts Konkretes vor.\n\n4. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person und wird dementsprechend\neine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, ist der Ausweis nach Art. 30 VZV\ngrundsätzlich vorsorglich zu entziehen (Botschaft zu Via sicura, BBl 2010 8470; BGE 127\nII 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; Urteile BGer 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3;\n1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3). In solchen Fällen steht die Fahreignung des\nBetroffenen regelmässig ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der\nVerkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis\nzum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. Urteil BGer 1C_356/2011\nvom 17. Januar 2012). Die Art, die Schwere und die Anzahl der vom Beschwerdeführer\nbegangenen Verkehrsdelikte haben ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen\nlassen. Was die Schwere und die Anzahl der Widerhandlungen betrifft, sind sie\ninsbesondere mit den in Erwägung 2.4 beschriebenen Fällen A und C vergleichbar, in\nwelchen das Bundesgericht sowohl eine Fahreignungsabklärung als auch einen\nvorsorglichen Führerausweisentzug als angezeigt erachtete. Der auf Art. 30 VZV gestützte\nvorsorgliche Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit erfolgte daher im vorliegenden Fall\nzu Recht. Sollte die Fahreignung des Beschwerdeführers anlässlich der\nverkehrspsychologischen Begutachtung befürwortet werden, wird die Dauer des\nvorsorglichen Entzugs vollumgänglich auf die dann festzulegende Warnungsentzugsdauer\nangerechnet.\n\nUrteil V 2019 92\n14\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts\nvom 19. September 2019 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als\nunbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n"}