{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-92_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_92_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_92", "Checksum": "ac18a45a38832207972c492bff7b0c7a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Führerausweisentzug | SVG-Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:54", "Checksum": "27d4982b79519792e2fb2f6675741393", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92\nRegeste:\nVorsorglicher Führerausweisentzug | SVG-Sicherungsentzug\n\n (bzw. nach der sechsten innerhalb von zehn Jahren), wobei diese\nVerkehrsregelverletzungen zu insgesamt 4 Führerausweisentzügen zwischen\neinem und acht Monaten geführt haben (Urteil BGer 6A.4/2004 vom 22. März\n2004).\nJ. Folgende Vorfälle zwingen die Behörden zur verkehrspsychologischen bzw.\npsychiatrischen Abklärung der charakterlichen Eignung des Betroffenen, drängen\naber eine sofortige Anordnung eines Sicherungsentzugs ohne vorgängige\nBegutachtung der Persönlichkeit des Betroffenen durch einen Spezialisten nicht\nauf: Zwischen 1993 und 1998 jährlich eine Administrativmassnahme wegen\nVerstosses gegen das SVG (1993 erfolgte eine Verwarnung, 1996 der Entzug des\nFührerausweises für sechs Monate und in den übrigen Jahren der Entzug des\nFührerausweises für jeweils einen Monat) und zwei neue Verfehlungen im Jahre\n1999, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 18 km/h und eine grobe\nVerkehrsregelverletzung wegen Missachtung des Rotlichts mit Unfallfolge (Urteil\nBGer 6A.61/2000 vom 30. November 2000).\nK. Demgegenüber braucht wohl auch bei grossen Bedenken über die Fahreignung\n(4 Ausweisentzüge und eine Verwarnung wegen\nGeschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 1990 und 1996; bereits 1999\nÜberschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30\nkm/h) nicht zwingend ein Ausschlussgrund der charakterlichen Eignung\nanzunehmen sein, wenn die Beweggründe in der beruflichen Beanspruchung und\nnicht etwa in Leichtsinn oder Imponiergehabe liegen und der Betroffene \"an sich\ngewillt\" ist, sein Verhalten zu überdenken (Urteil BGer. 6A.62/2000 vom 2.\nNovember 2000, wobei die Vorinstanz, die keinen Sicherungsentzug\nausgesprochen hatte, im Widerspruch dazu und vom Bundegericht unbeanstandet\ndie gleichgültige und unbelehrbare Haltung des fehlbaren Fahrzeuglenkers\nhervorgehoben hatte).\nL. Begeht ein junger Lenker innerhalb von rund 3 Jahren seit Erhalt des\nFührerausweises drei gravierende Verkehrsregelverletzungen (was zu folgenden\nMassnahmen führte: zwei Monate Führerausweisentzug wegen\nGeschwindigkeitsüberschreitungen; vier Monate Führerausweisentzug wegen\nunangepasster Geschwindigkeit, Überquerung einer Sicherheitslinie zum Zwecke\ndes Überholens und Geschwindigkeitserhöhung, um nicht überholt zu werden;\nSelbstunfall mit Totalschaden wegen abgefahrener Reifen), und erachtet das\nschlüssige verkehrspsychologische Gutachten die fahrcharakterliche Eignung des\nBetroffenen wegen fehlender Reife nicht als gegeben, ist ein Sicherungsentzug\n\nUrteil V 2019 92\n11\n\nunter Beachtung der Empfehlungen des Gutachters (allfällige Wiedererteilung des\nFührerausweises unter den Auflagen und Bedingungen von 10 Therapiestunden\nund des Bestehens einer verkürzten Kontrolluntersuchung) nicht zu beanstanden\n(Urteil BGer. 6A.23/2004 vom 11. Juni 2004; vgl. auch Urteil BGer 6A.105/2003\nvom 21. März 2003).\n\n3.\n3.1 Der Beschwerdeführer beging 2013 eine leichte (Fahren in angetrunkenem\nZustand) und 2015 eine schwere Verkehrsregelverletzung\n(Geschwindigkeitsüberschreitung). Bei den Vorfällen vom 24. Juli 2019 und 3. August\n2019 handelt es sich zweifellos in beiden Fällen ebenfalls je um schwere\nWiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. Festzustellen ist, dass der Vorfall\nvom 3. August 2019 auch dann eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt, wenn –\nwas noch zu prüfen ist – er nicht gleichzeitig auch als Führen eines Motorfahrzeugs trotz\nAusweisentzug zu qualifizieren wäre.\n\n3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ist\neine Person zwingend einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn sie den\nRasertatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, selbst wenn es\nsich um eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Das ist u.a.\ndann der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt und diese um\nmindestens 60 km/h überschritten wird. Der Beschwerdeführer überschritt am 24. Juli\n2019 mit seinem Motorrad auf der Oberalpstrasse in Sumvitg die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit (ausserorts) um 39 km/h. Er erfüllte somit zwar den\nRasertatbestand nicht, beging aber dennoch eine erhebliche\nGeschwindigkeitsüberschreitung. Für das Strassenverkehrsamt ergaben sich aus dem\nVorfall vom 24. Juli 2019 noch keine Zweifel an der Fahreignung, weshalb es dem\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2019 den von der Kantonspolizei\nGraubünden abgenommenen Führerausweis wieder aushändigte (Bf-Beil. 1).\n\n3.3 Ebenfalls zwingend ist eine Fahreignungsuntersuchung bei Fahren in\nangetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder\nmehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter\nAtemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Auch diese Grenze erreichte der Beschwerdeführer\nzwar nicht, als er am 3. August 2019 in Neuenburg in angetrunkenem Zustand ein\nMotorfahrrad lenkte. Mit einer Atemluftkonzentration von 0,50 mg/l, was einem\n\nUrteil V 2019 92\n12\n\n"}