{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-92_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_92_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_92", "Checksum": "ac18a45a38832207972c492bff7b0c7a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ein Lenker, von Beruf Taxifahrer, der nachts bei Regen eine Zeitung auf dem\nBeifahrersitz liest und deshalb in einen Baum auf der Strassenmitte fährt, ist\nzwingend auf seine charakterliche bzw. psychische Eignung hin zu untersuchen,\nzumal gegen ihn in den vergangenen 14 Jahren neun Massnahmen verhängt\nworden waren, wovon acht Führerausweisentzüge waren; weil seit dem letzten\nVorfall bis zum bundesgerichtlichen Urteil rund ein Jahr verstrichen war, ordnete\ndas Bundesgericht nur an, dass die kantonale Behörde bei ihrem neuen Entscheid\nauch einen vorsorglichen Entzug (Art. 30 VZV) für die Dauer der Abklärung prüfen\nmüsse (Urteil BGer 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2).\nC. Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und der Anordnung einer\nFahreignungsabklärung gegenüber einem Lenker, der auf der Autobahn mehrmals\nFahrzeuge überholt und anschliessend ausbremst und gegen den innerhalb der\nletzten drei Jahre eine Verwarnung, ein Führerausweisentzug wegen einer leichten\nWiderhandlung und ein dreimonatiger Führerausweisentzug wegen einer schweren\nWiderhandlung (Rechtsüberholen auf der Autobahn) ausgesprochen worden war\n(Urteil BGer 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.5).\nD. Der Fahrzeuglenker, dem zwischen November 1998 und März 2007 sechs Mal der\nFührerausweis entzogen worden war und der sich erneut drei weiterer\nVerkehrsregelverletzungen schuldig macht (Geschwindigkeitsüberschreitung;\nFahren trotz Ausweisentzug; den Verhältnissen unangepasste Geschwindigkeit\nu.a.), muss der Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen werden (Urteil BGer\n1C_189/2008 vom 8. Juli 2008).\nE. Eine Vielzahl von Verkehrsregelverstössen, die abnehmenden zeitlichen Abstände\nzwischen den Vorfällen sowie die ihnen zugrunde liegende Haltung des Betroffenen\nkönnen unüberwindliche Zweifel an einem Bewusstseinswandel und am\nVerantwortungsbewusstsein des Betroffenen im Strassenverkehr und damit an\n\nUrteil V 2019 92\n9\n\nseiner charakterlichen Eignung als Motorfahrzeuglenker begründen; ist dies der\nFall, darf kein Warnungsentzug ausgesprochen werden, sondern muss zuvor im\nHinblick auf einen möglichen Sicherungsentzug eine verkehrspsychologische oder\npsychiatrische Expertise zur Frage der charakterlichen Fahreignung angeordnet\nwerden (Urteil BGer 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000: sechs administrative\nMassnahmen innerhalb von rund 10 Jahren und ein neuer, schwerer Vorfall\n[Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 38\nkm/h] wenige Monate nach dem letzten Anlass, weil die Abstände zwischen den\neinzelnen Verkehrsregelverstössen gravierender wurden und sich der Betroffene\nweder durch die verursachten Verkehrsunfälle noch durch Strafen, Massnahmen\nund Verkehrsunterricht hatte beeindrucken lassen).\nF. Begeht der Fahrzeuglenker eine grobe Verkehrsregelverletzung (Rechtsüberholen\nauf der Autobahn) sowie eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp drei\nMonate nach dem letzten Führerausweisentzug und weist er 11 Einträge von\nstrassenverkehrsrechtlichen Massnahmen innerhalb von rund 19 Jahren auf, davon\nsechs Führerausweisentzüge, ist die Fahreignung durch eine\nverkehrspsychologische Begutachtung abzuklären (Urteil BGer 6A.114/2000 vom\n20. Februar 2001).\nG. Die charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen steht in Frage, wenn\nder Betroffene innerhalb von knapp drei Jahren vier Verkehrsregelverletzungen\nbegeht, die zu drei Führerausweisentzügen und zur Anordnung eines\nVerkehrserziehungskurses geführt haben (Urteil BGer 6A.48/2004 vom 26. August\n2004).\nH. Einem Taxichauffeur, gegen den zwischen 1993 und 1999 vier\nFührerausweisentzüge und eine Verwarnung wegen\nGeschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen werden mussten, wobei im\nRahmen der letzten beiden Entzüge der Hinweis erfolgt war, dass er im\nWiederholungsfall als unverbesserlicher Täter gewertet werden müsste, dem dann\nder Führerausweis wegen Missachtung eines Lichtsignals unter gleichzeitiger\nAndrohung eines Sicherungsentzugs bei einer erneuten Widerhandlung entzogen\nwurde, ist der Führerausweis bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung\n(Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 23 km/h) ohne\nweiter gehende Untersuchung gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG zu entziehen\n(Urteil BGer 6A.22/2003 vom 5. Mai 2003).\nI. Ein Sicherungsentzug wegen charakterlicher Ungeeignetheit kann ausgesprochen\nwerden nach der achten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von 16 Jahren\n\nUrteil V 2019 92\n10\n\n"}