{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-92_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_92_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_92", "Checksum": "ac18a45a38832207972c492bff7b0c7a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Führerausweisentzug | SVG-Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:54", "Checksum": "27d4982b79519792e2fb2f6675741393", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92\nRegeste:\nVorsorglicher Führerausweisentzug | SVG-Sicherungsentzug\n\n2.2 Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung\nunterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen, namentlich bei: Fahren in\nangetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1.6 Gewichtspromille\noder mit einer Atemalkoholkonzentration von ≥ 0.8 mg Alkohol pro Liter Atemluft (lit. a);\nFahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von\nBetäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes\nAbhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b); Verkehrsregelverletzungen, die auf\nRücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c); Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach\nArtikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (lit. d);\nMeldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen\nKrankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher\nführen kann (lit. e).\n\n2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt\nwird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht (mehr) bestehen. Der\nFührerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen,\nwenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim\nFühren eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen\nRücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Der Führerausweis kann (bereits vor\ndem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich\nentzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der\nVerordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen\nzum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Angesichts des\ngrossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist,\nerlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die\nanderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner\nFahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die\nFahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Ist dieser Beweis erbracht,\nso muss unmittelbar ein Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen\nAbklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, so muss der Ausweis schon\n\nUrteil V 2019 92\n7\n\nvor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. Eine umfassende\nAuseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen\nSicherungsentzug sprechen, hat erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen\n(BGE 125 II 492 E. 2b m.w.H.).\n\n2.4 Wer Verkehrsregelverletzungen begeht, die auf Rücksichtslosigkeit und damit auf\nein Charakterdefizit schliessen lassen, soll zwingend begutachtet werden. Wer\ngrobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps\nbei hohen Geschwindigkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die\nGeschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich hinsichtlich seiner\nFahreignung untersuchen lassen (BBl 2010 8500). Die Materialien zeigen, dass die\nAbklärung der Fahreignung wegen Rücksichtslosigkeit (wie sie in Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG\nvorgesehen ist) sich mit der Abklärung wegen Verdachts auf fehlende charakterliche\nEignung ganz oder jedenfalls weitgehend deckt (Philippe Weissenberger, Kommentar\nSVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 70). Das Strassenverkehrsamt stützt denn auch\nseinen Entscheid, den Erlass einer definitiven Verfügung betreffend den\nFührerausweisentzug wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des\nBeschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrzeugen und Mofas von einer\nverkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung abhängig zu machen, auf Art. 15d\nAbs. 1 lit. c SVG. Bei der Frage, ob bei einer Person eine Abklärung der Fahreignung\ndurchzuführen ist, weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass\nsie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die\nMitmenschen Rücksicht nehmen wird, kommt es auf Art, Schwere, Zahl und Häufigkeit der\nbegangenen Verkehrsdelikte und die persönlichen Umstände an (vgl. BGE 125 II 492 E.\n2a; Urteil BGer 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4). Die genannten Umstände\nmüssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit begründete Zweifel an der charakterlichen\nEignung des betreffenden Fahrzeuglenkers wecken, sich künftig an die Verkehrsregeln zu\nhalten (Urteile BGer 1C_307/2007 und 1C_321/2007 je vom 17. Dezember 2007;\n6A.48/2004 vom 26. August 2004 E. 2.2). Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 15d Abs. 1\nlit. c SVG kann mit anderen Worten entweder gestützt auf eine einzelne sehr schwere –\nvorsätzliche oder besonders grobfahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (in\nder Regel z.B. bei der Erfüllung der Raser-Strafnorm [Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG]) oder\nsich aus wiederholten, mehr oder weniger schwer wiegenden Verkehrsregelverletzungen\nergeben. Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c\nSVG braucht bei Wiederholungstätern somit für sich genommen nicht besonders schwer\nzu wiegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N. 72).\n\nUrteil V 2019 92\n8\n\nWeissenberger (a.a.O., Art. 15d N. 73 ff.) weist bezüglich Abklärung der Fahreignung u.a.\nauf folgende Fälle hin:\n\n"}