{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-92_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_92_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_92", "Checksum": "ac18a45a38832207972c492bff7b0c7a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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August 2019 sei beim Strassenverkehrsamt\ndas polizeiliche Fahrverbot der Polizei Neuenburg eingegangen, aus dem sich ergebe,\ndass der Beschwerdeführer am 3. August 2019 das Fahrzeug Cyclomoteur (Motorfahrrad)\nC.________in angetrunkenem Zustand gelenkt habe. Die Atemluftkonzentration habe\ndabei 0,50 mg/l betragen. Da mit den aktuellen zwei Widerhandlungen zwei Vorfälle\nvorgelegen hätten, welche als schwer zu qualifizieren seien, sei dem Beschwerdeführer\nmit Verfügung vom 19. September 2019 der Führerausweis aller Kategorien, Unter- und\nSpezialkategorien auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Aus Sicht des\nStrassenverkehrsamts biete der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens\nnicht Gewähr dafür, sich künftig beim Führen von Motorfahrzeugen an die Vorschriften zu\nhalten und auf die Mitmenschen bzw. übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen.\nDazu gehöre auch, diese nicht durch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder\nFahren in angetrunkenem Zustand zu gefährden. Ein dreimonatiger Führerausweisentzug\nwegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung habe den Beschwerdeführer nicht davon\nabgehalten, innert der Frist von fünf Jahren (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) erneut eine\nschwere Widerhandlung mit demselben Grund (Geschwindigkeitsüberschreitung) zu\nbegehen. Sodann sei es ihm nicht gelungen, das nur wenige Tage dauernde Fahrverbot\neinzuhalten und die Rückgabe des Führerausweises abzuwarten. Vielmehr habe er,\nobwohl ihm der Führerausweis noch nicht zugestellt worden sei, ein Motorfahrrad in\nangetrunkenem Zustand und trotz Fahrverbot gelenkt. Dass der Beschwerdeführer aus\nder angeblichen Mitteilung der Post, wonach er eine Sendung des Strassenverkehrsamtes\nerhalten werde, habe ableiten dürfen, dass die Sendung seinen Führerausweis beinhalte\nund er bereits am 3. August 2019 wieder habe fahren dürfen, müsse in aller Form\nbestritten werden. Fahrberechtigt sei, wer den Führerausweis vom Strassenverkehrsamt\nnach einer polizeilichen Abnahme wieder ausgehändigt erhalte, nicht wer mit einer\nerhofften Rücksendung lediglich rechne. Selbst wenn man – was das\nStrassenverkehrsamt klar ausschliesse – davon ausgehen wolle, dass der\nBeschwerdeführer sich am 3. August 2019 zu Recht fahrberechtigt gewähnt habe, hätte er\nan diesem Tag immer noch eine schwere Widerhandlung begangen, indem er in\nangetrunkenem Zustand mit 0,50 mg/l, was einem Promillewert von umgerechnet 1,00\n\nUrteil V 2019 92\n5\n\nentspreche, ein ausweispflichtiges Motorfahrrad gelenkt habe. Es würden selbst in diesem\nFall zwei innert kürzester Zeit begangene schwere Widerhandlungen vor dem Hintergrund\neiner ebenfalls schweren Widerhandlung als Vorakte vorliegen, so dass sich so oder so\nerhebliche verkehrspsychologische bzw. charakterliche Zweifel an der Fahreignung eines\nMotorfahrzeugführers ergäben. Dass sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme des\nAtemluftprotokolls zudem stets geweigert habe, die ihm vorgelegten Protokolle zu\nunterzeichnen, entspreche zwar seinem Recht, spreche aber nicht für eine bestehende\nEinsicht betreffend die von ihm begangenen, schweren Widerhandlungen.\n\nE. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 teilte das Gericht den Parteien mit, es\ngehe davon aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten\näussern können. Sollten Sie diese Auffassung nicht teilen, so könnten sie dem Gericht\nallfällige Bemerkungen bis zum 3. Januar 2020 einreichen. Am 2. Januar 2020 beantragte\nder Beschwerdeführer, ihm sei diese Frist bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern, was\nihm bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch nicht mehr.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG, BSG 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen\nVerwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre\nEntscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den\nRegierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende\nEntschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)\nund somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19.\nSeptember 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde\nerfolgte fristgerecht bzw. die Beschwerdeschrift wurde in der der dafür angesetzten\nNachfrist verbessert, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten\nAnforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und\nFahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer:\n\nUrteil V 2019 92\n6\n\ndas Mindestalter erreicht hat (lit. a); die erforderliche körperliche und psychische\nLeistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b); frei von einer\nSucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c); und nach\nseinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu\nbeachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d).\n\n"}