{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-92_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_92_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a426b5001afdf5e163666e5b8f017a1785b6bb5f571425d02481447bdfd43b40cce2232edfe1f024a6bb28e0c3e4541&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_92", "Checksum": "ac18a45a38832207972c492bff7b0c7a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Führerausweisentzug | SVG-Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:54", "Checksum": "27d4982b79519792e2fb2f6675741393", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 92\nRegeste:\nVorsorglicher Führerausweisentzug | SVG-Sicherungsentzug\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nVERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann\n\nU R T E I L vom 3. März 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nVorsorglicher Führerausweisentzug\n\nV 2019 92\n2\n\nA. Mit Verfügung vom 19. September 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des\nKantons Zug A.________, Jg. 1967, den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich und\nmachte den Erlass einer definitiven Verfügung von einer verkehrspsychologischen\nAbklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig. Die Anordnung\neiner neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung bleibe vorbehalten. Zur\nBegründung des Entscheids wurde ausgeführt, gemäss Rapport der Kantonspolizei\nGraubünden vom 13. August 2019 habe A.________ am 24. Juli 2019, um 14.38 Uhr, auf\nder Oberalpstrasse in Sumvitg als Lenker des Motorrades B.________die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit (ausserorts) von 80 km/h um 39 km/h (nach Abzug der\nSicherheitsmarge) überschritten. Dabei handle es sich um eine schwere Widerhandlung\ngegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Der Führerausweis sei\nA.________ an Ort und Stelle abgenommen worden. Die vorläufige Wiederaushändigung\ndes Führerausweises sei mit Schreiben vom 31. Juli 2019, welches A.________ erst am 6.\nAugust 2019 unterschriftlich entgegengenommen habe, erfolgt; d.h. A.________ sei bis\nund mit 5. August 2019 nicht berechtigt gewesen, Motorfahrzeuge zu führen. Gemäss\nRapport der Polizei Neuenburg vom 30. August 2019 habe A.________ am 3. August\n2019, um 01.15 Uhr, auf der Place du Port in Neuenburg das Motorrad [recte:\nMotorfahrrad] C.________in angetrunkenem Zustand (0,50 mg/l) gelenkt. Zudem habe er\ndas Motorfahrzeug trotz laufender Führerausweisabnahme durch die Polizei gelenkt. Den\nAkten sei zu entnehmen, dass A.________ über einen getrübten automobilistischen\nLeumund verfüge und bereits zwei Administrativmassnahmen gegen ihn hätten verfügt\nwerden müssen. Es seien folgende Vorfälle aktenkundig:\n\n- Entzug 3 Monate, schwere Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung),\nVerfügungsdatum: 22.07.2015, Vollzug: 29.09.2015–28.12.2015\n- Verwarnung, leichte Widerhandlung (Fahren im angetrunkenen Zustand),\nVerfügungsdatum: 15.10.2013\n\nAufgrund der aktuellen Vorfälle sowie unter Berücksichtigung des Leumunds bestünden\nZweifel an der charakterlichen Eignung von A.________ zum Lenken von\nMotorfahrzeugen und Mofas. Der Führerausweis werde ihm deshalb vorsorglich für\nunbestimmte Zeit entzogen.\n\nB. Mit in französischer Sprache formuliertem Schreiben vom 21. Oktober 2019 erhob\nA.________ gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 forderte der\n\nUrteil V 2019 92\n3\n\nVorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts A.________\nauf, dem Gericht bis zum 13. November 2019 eine Beschwerdeschrift in der Amtssprache\nDeutsch einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.\nGleichzeitig wurde A.________ aufgefordert, ebenfalls bis zum 13. November 2019 einen\nKostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen, was dann A.________ auch fristgerecht\nvornahm.\n\nC. Am 13. November 2019 (Datum des Poststempels) reichte A.________ seine\nBeschwerdeschrift in deutscher Sprache ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung\ndes Strassenverkehrsamts sei aufzuheben, und ihm sei der Führerausweis ohne\nverkehrspsychologische Abklärung der Fahreignung wieder zu erteilen. Er macht geltend,\nes gebe eine falsche Tatsachenfeststellung, da ihm das Strassenverkehrsamt des\nKantons Zug mit eingeschriebenem Brief vom 31. Juli 2019 seinen Führerausweis\nzurückgegeben habe. Dieser eingeschriebene Brief sei zwar erst am 5. August 2019\nabgeholt worden; er, A.________, habe aber die postalische Einladung des\neingeschriebenen Briefs, auf welcher die Herkunft des Briefs erwähnt sei, bereits erhalten\nund deshalb gewusst, dass ihm sein Führerausweis zurückerstattet worden sei. Daher sei\nunter subjektiven Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass er, als er mit dem\nKleinmotorrad unterwegs gewesen sei, im Besitz seines Führerausweises gewesen sei. In\nWirklichkeit müsse er in die gleiche Lage versetzt werden wie eine Person, die ein\nMotorfahrzeug fahre, aber ihren Führerausweis zu Hause vergessen habe. Das subjektive\nElement des begangenen Fehlers müsse daher differenziert betrachtet werden, zumal er\nam 3. August 2019 ein auf 25 km/h begrenztes Fahrzeug gefahren habe. Im Übrigen habe\ndas Strassenverkehrsamt die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu\nsystematisch angewandt. Das Kaskadensystem sei unabhängig von den Umständen des\nFalles angewendet worden. Nach Ansicht des Bundesgerichts seien der Grad der\nGefährdung und des Verschuldens zu beurteilen, um die Dauer eines\nFührerausweisentzugs zu bestimmen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Darüber hinaus sollte geprüft\nwerden, ob besondere Umstände es nicht rechtfertigen, den Fall als schwerwiegender\noder umgekehrt weniger schwerwiegend anzusehen. Die Verfügung betreffend den\nSicherungsentzug des Führerausweises stelle eine schwerwiegende Verletzung der\nPrivatsphäre der Person dar und müsse daher auf einer genauen Untersuchung der\nentscheidenden Umstände beruhen. Die Prognose müsse auf der Vorgeschichte des\nFahrers und seiner persönlichen Situation basieren.\n\nUrteil V 2019 92\n4\n\n"}