5. Mitteilung an die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen (dreifach, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug und zur Beurteilung der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug (mit den vollständigen Akten). Zug, 23. Januar 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber versandt am Urteil V 2019 87