2. Die Beschwerde wird an den Regierungsrat des Kantons Zug zur Beurteilung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.