2.3 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wird daher zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zug überwiesen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zurückzuerstatten. Urteil V 2019 87 5 Urteil V 2019 87 6 Demnach wird erkannt: __________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.