Für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demgemäss nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Regierungsrat zuständig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 2.2 Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten in diesem Fall offensichtlich erfüllt sind, erfolgt die Beurteilung im Sinne von § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (BGS 162.11) durch den Einzelrichter.