2. 2.1 Wie die Überprüfung ergibt, ist das vorliegend von der C.________ & Cie gegenüber der Ausgleichskasse Zug als kantonaler Anstalt gestellte Gesuch ungeachtet des von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnten Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 28. September 2000 (BGS 157.1) zu beurteilen, d.h. nicht nach Bundesrecht. Es kommt für die Bestimmung des Rechtswegs somit nicht § 61 VRG zur Anwendung, sondern § 40 Abs. 2 VRG. Für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demgemäss nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Regierungsrat zuständig.