1.3 Gemäss § 40 Abs. 2 VRG können alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sie sich auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.