Indessen kann gemäss § 51 VRG jeder Betroffene bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen (Abs. 1). Da hierfür die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Abs. 2) und mit der Regelung von § 51 VRG nicht dasselbe Ziel wie mit der Aufsichtsbeschwerde verfolgt wird (vgl. die Regelung von § 52 VRG), steht vorliegend gestützt auf § 51 VRG dasselbe Rechtsmittel an die Beschwerdeinstanz zur Verfügung wie gegen den als ausstehend gerügten Entscheid in dieser Sache. Diese Ordnung entspricht auch der Regelung im Bundesrecht bzw. dessen Vorgaben gemäss Art. 46a des