D. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 beantragte die Ausgleichskasse Zug, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. E. Am 11. November 2019 (Datum des Poststempels) replizierten die Beschwerdeführerinnen. Auf die ihr zugestellte Replik reagierte die Ausgleichkasse Zug nicht mehr. Der Einzelrichter erwägt: