B. Am 1. Oktober 2019 erhoben die A.________ LLP und die B.________ LLP, London-GB, beide vertreten durch die C.________ & Cie, Zürich, diese wiederum vertreten durch D.________, Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend "unrechtmässiges Verweigern und Verzögern" und beantragten, die Ausgleichskasse Zug sei zu einer vollständigen Auskunftserteilung zu verpflichten. Urteil V 2019 87 3 C. Der von den Beschwerdeführerinnen zunächst verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt.