Der Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. Eine von den beiden Beschwerdeführerinnen am 1. Juli 2018 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde in dieser Angelegenheit konnte von der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts am 18. September 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.