Für die C.________ & Cie sei hingegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zuständig und sie habe an diese Beiträge zu entrichten, falls sie diese Zahlungen an ihre Gesellschafter als natürliche Personen weiterleiten oder an Mitarbeitende in Form von Lohn ausrichten sollte. Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat die Ausgleichskasse Zug mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, da mit der Verfügung den gestellten Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei. Der Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.