A. Im Jahr 2018 fand ein Schriftenwechsel zwischen der Ausgleichskasse Zug und der Einfachen Gesellschaft C.________ & Cie, Zürich, statt, deren Gesellschafterinnen die beiden Beschwerdeführerinnen A.________ LLP und B.________ LLP, beide London-GB, sind. Die Ausgleichskasse Zug qualifizierte mit Verfügung vom 11. September 2018 die durch die C.________ & Cie an die Einzelfirma E.________ in Rechnung gestellten Vermittlungsprovisionen beitragsrechtlich als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Für die C.______