{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-87_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_87_5725904a692227324825c1f1a293ecde7acbb9cb7583d5d9197962bd504b8d6a1740cac23df4a6c3a1a58055ec3b064a8bf2bedb1a3190d4f410d619868a90e9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7acbb9cb7583d5d9197962bd504b8d6a1740cac23df4a6c3a1a58055ec3b064a8bf2bedb1a3190d4f410d619868a90e9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_87", "Checksum": "a3ffdee22f7f202f09bce398ea6094cf"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.01.2020 V 2019 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Datenschutzgesetz (Auskunft und Einsicht / Rechtsverweigerung) | Datenschutz Oeffentlichkeitsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "a7feaf575ab10ff36aab5937384fd198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.01.2020 V 2019 87\nRegeste:\nDatenschutzgesetz (Auskunft und Einsicht / Rechtsverweigerung) | Datenschutz Oeffentlichkeitsgesetz\n\n1.3 Gemäss § 40 Abs. 2 VRG können alle Entscheide unterer kantonaler\nVerwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, unter Vorbehalt\nabweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden.\nGemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig\ngegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sie sich\nauf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat\noder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.\n\n2.\n2.1 Wie die Überprüfung ergibt, ist das vorliegend von der C.________ & Cie\ngegenüber der Ausgleichskasse Zug als kantonaler Anstalt gestellte Gesuch ungeachtet\ndes von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnten Bundesgesetzes über den\nDatenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz\nvom 28. September 2000 (BGS 157.1) zu beurteilen, d.h. nicht nach Bundesrecht. Es\nkommt für die Bestimmung des Rechtswegs somit nicht § 61 VRG zur Anwendung,\nsondern § 40 Abs. 2 VRG. Für die Behandlung der vorliegenden\nRechtsverweigerungsbeschwerde ist demgemäss nicht das Verwaltungsgericht, sondern\nder Regierungsrat zuständig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mangels\nfunktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten werden.\n\n2.2 Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten in diesem Fall offensichtlich erfüllt\nsind, erfolgt die Beurteilung im Sinne von § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (BGS 162.11) durch den Einzelrichter.\n\n2.3 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter\nMitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG).\nDie Beschwerde wird daher zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zug\nüberwiesen.\n\n3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 800.– ist zurückzuerstatten.\n\nUrteil V 2019 87\n5\n\nUrteil V 2019 87\n6\n\nDemnach wird erkannt:\n__________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerde wird an den Regierungsrat des Kantons Zug zur Beurteilung\nüberwiesen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–\nwird zurückerstattet.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen (dreifach, mit\nausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, zum Vollzug\nvon Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug und zur\nBeurteilung der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug (mit den\nvollständigen Akten).\n\nZug, 23. Januar 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Einzelrichter\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 87\n"}