{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-87_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_87_5725904a692227324825c1f1a293ecde7acbb9cb7583d5d9197962bd504b8d6a1740cac23df4a6c3a1a58055ec3b064a8bf2bedb1a3190d4f410d619868a90e9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7acbb9cb7583d5d9197962bd504b8d6a1740cac23df4a6c3a1a58055ec3b064a8bf2bedb1a3190d4f410d619868a90e9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_87", "Checksum": "a3ffdee22f7f202f09bce398ea6094cf"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.01.2020 V 2019 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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B.________ LLP, London-GB\nBeschwerdeführerinnen\nvertreten durch C.________ & Cie, Zürich, diese vertreten durch D.________\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nDatenschutzgesetz (Auskunft und Einsicht / Rechtsverweigerung)\n\nV 2019 87\n2\n\nA. Im Jahr 2018 fand ein Schriftenwechsel zwischen der Ausgleichskasse Zug und\nder Einfachen Gesellschaft C.________ & Cie, Zürich, statt, deren Gesellschafterinnen die\nbeiden Beschwerdeführerinnen A.________ LLP und B.________ LLP, beide London-GB,\nsind. Die Ausgleichskasse Zug qualifizierte mit Verfügung vom 11. September 2018 die\ndurch die C.________ & Cie an die Einzelfirma E.________ in Rechnung gestellten\nVermittlungsprovisionen beitragsrechtlich als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Für\ndie C.________ & Cie sei hingegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich\nzuständig und sie habe an diese Beiträge zu entrichten, falls sie diese Zahlungen an ihre\nGesellschafter als natürliche Personen weiterleiten oder an Mitarbeitende in Form von\nLohn ausrichten sollte. Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat die Ausgleichskasse\nZug mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, da\nmit der Verfügung den gestellten Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei. Der\nEntscheid trat unangefochten in Rechtskraft. Eine von den beiden Beschwerdeführerinnen\nam 1. Juli 2018 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde in dieser Angelegenheit\nkonnte von der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts am 18.\nSeptember 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.\n\nIm August 2019 gelangte D.________ namens der C.________ & Cie an die\nAusgleichskasse Zug und verlangte Kopien aller Dokumente in ihrem Besitz, die mit der\nC.________ & Cie, Zürich, zusammenhängen. Mit Schreiben vom 19. August 2019 teilte\ndie Ausgleichskasse Zug D.________ mit, die C.________ & Cie habe gemäss UID-\nRegister ihren Geschäftssitz in Zürich. Folglich sei sie mangels Zuständigkeit nicht der\nAusgleichskasse Zug angeschlossen und es bestehe bei der Ausgleichskasse Zug kein\nMitglieder-Dossier über sie. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was für Akten von der\nAusgleichskasse Zug eingesehen werden wollten und insbesondere nicht, inwiefern sie,\nD.________, dazu ein Rechtsschutzinteresse habe. Mit Schreiben vom 21. August 2019\nund 13. September 2019 erneuerte D.________ ihr Gesuch um Zustellung von Kopien\nbetreffend die C.________ & Cie gegenüber der Ausgleichskasse Zug. Die\nAusgleichskasse Zug äusserte sich dazu nicht mehr.\n\nB. Am 1. Oktober 2019 erhoben die A.________ LLP und die B.________ LLP,\nLondon-GB, beide vertreten durch die C.________ & Cie, Zürich, diese wiederum\nvertreten durch D.________, Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend\n\"unrechtmässiges Verweigern und Verzögern\" und beantragten, die Ausgleichskasse Zug\nsei zu einer vollständigen Auskunftserteilung zu verpflichten.\n\nUrteil V 2019 87\n3\n\nC. Der von den Beschwerdeführerinnen zunächst verlangte Kostenvorschuss von\nFr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 beantragte die Ausgleichskasse Zug,\nauf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.\n\nE. Am 11. November 2019 (Datum des Poststempels) replizierten die\nBeschwerdeführerinnen. Auf die ihr zugestellte Replik reagierte die Ausgleichkasse Zug\nnicht mehr.\n\nDer Einzelrichter erwägt:\n\n1.\n1.1 Vorliegend wurde von der C.________ & Cie durch ihr Gesuch um Zustellung von\nKopien aller Dokumente, die im Besitz der Ausgleichskasse Zug sind und mit der\nC.________ & Cie zusammenhängen, bei der Ausgleichskasse Zug ein Verfahren\nanhängig gemacht, das diese nicht durch Verfügung beendete bzw. offenbar als erledigt\nabgelegt hat. Vor Gericht verlangen die Beschwerdeführerinnen mittels\nRechtsverweigerungsbeschwerde, dass ihnen bzw. der C.________ & Cie die verlangten\nAuskünfte zu erteilen sind.\n\n1.2 Vorliegend ist ein Entscheid im Sinne von § 4 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) noch nicht\nergangen, der gemäss §§ 40 oder 61 VRG angefochten werden könnte. Indessen kann\ngemäss § 51 VRG jeder Betroffene bei der vorgesetzten Behörde wegen\nRechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen (Abs. 1). Da hierfür die\nVorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Abs. 2) und\nmit der Regelung von § 51 VRG nicht dasselbe Ziel wie mit der Aufsichtsbeschwerde\nverfolgt wird (vgl. die Regelung von § 52 VRG), steht vorliegend gestützt auf § 51 VRG\ndasselbe Rechtsmittel an die Beschwerdeinstanz zur Verfügung wie gegen den als\nausstehend gerügten Entscheid in dieser Sache. Diese Ordnung entspricht auch der\nRegelung im Bundesrecht bzw. dessen Vorgaben gemäss Art. 46a des\n\nUrteil V 2019 87\n4\n\nVerwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Art.\n94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).\n\n"}