4. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an das Schulrektorat C.________ (im Doppel) und an die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug (dreifach).