1. Die Beschwerdeverfahren V 2019 86 und V 2019 106 werden in einem Verfahren vereinigt. 2. Die Beschwerden im Verfahren V 2019 86 und V 2019 106 werden insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass D.________ auch während der Beschulung in einer Privatschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen auf Kosten des Kantons und der Wohngemeinde hat. Sodann hat eine erneute Evaluation der Beschulung für das Schuljahr 2020/21 unter Einbezug sämtlicher involvierten Stellen zu erfolgen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.