9. Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Benachteiligung von Behinderten bei der Inanspruchnahme von Ausbildung sind kostenlos (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG; vgl. auch Urteil BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4). Ausgangsgemäss werden die Beschwerdegegner verpflichtet, den teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Urteil V 2019 86 und V 2019 106 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________