Wie das Schulrektorat im Zuweisungsentscheid vom 26. August 2019 (BF-act. 2 S. 2 im Verfahren V 2019 86) korrekt ausgeführt hat, besteht nur solange Anspruch auf die verstärkten Massnahmen, als diese notwendig sind. Ist die Notwendigkeit regelmässig, in der Regel alle zwei Jahre zu überprüfen (vgl. die von der Bildungsdirektion, Amt für gemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Integrative Sonderschulung IS, S. 7 [BG 1-act. 3 im Verfahren V 2019 21]), darf eine feste mehrjährige Befristung nicht gesetzt werden.