7. Dem Antrag der Beschwerdeführer um Zusprechung von Massnahmen der Sonderschulung für D.________ ab 1. August 2020 bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit unabhängig der Beschulung in einer öffentlichen oder privaten Schule kann dagegen nicht entsprochen werden. Wie das Schulrektorat im Zuweisungsentscheid vom 26. August 2019 (BF-act. 2 S. 2 im Verfahren V 2019 86) korrekt ausgeführt hat, besteht nur solange Anspruch auf die verstärkten Massnahmen, als diese notwendig sind.