Urteil V 2019 86 und V 2019 106 19 haben ihr Anliegen dem Schulrektorat und der Bildungsdirektion längst genügend eindeutig zur Kenntnis gebracht, weshalb der Zusprechung der für das Schuljahr 2019/20 beantragten und bei Besuch der öffentlichen Schule bereits anerkannten Massnahmen nichts im Weg steht.