6.5 Ist die grundsätzliche Kostenübernahmepflicht trotz Besuch einer Privatschule zu bejahen, bleibt das Schulrektorat für die Behandlung von Anträgen auf verstärkte Massnahmen zuständig. Ein entsprechendes Gesuch für das bald zu Ende gehende Schuljahr stellten die Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 (BF-act. 11 im Verfahren V 2019 71). Dass dieses Gesuch nicht von der Schulleitung der G.________ gestellt wurde, wie dies in dem von der Bildungsdirektion am 25. Februar 2011 festgelegten Verfahrensablauf vorgesehen ist (vgl. BF-act. 1 im Verfahren V 2019 106), kann den Beschwerdeführern unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden. Diese