Ausserdem würde dadurch hörbehinderten Kindern die sonderschulische Integration in einer Privatschule faktisch verwehrt, was nicht nur eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV; vgl. E. 3.1 hievor) darstellt, sondern auch die Wirtschaftsfreiheit derjenigen Privatschulen tangiert, die sich bereit erklären, gleichermassen behinderte und nicht behinderte Kinder aufzunehmen (Art. 27 BV). Diese Schlechterstellung hörbehinderter Kinder kann nicht aufrechterhalten werden, weshalb festzustellen ist, dass Gemeinde und Kanton auch beim Besuch einer Privatschule audiopädagogische Beratung und Unterstützung zu gewähren haben.