Sind aber Logopädie und audiopädagogische Beratung und Unterstützung gleichwertige und für den Schulbesuch eines sprach- bzw. hörbehinderten Kindes gleichermassen erforderlichen Massnahmen, würde eine Verweigerung der Übernahme der Kosten für die audiopädagogische Beratung und Unterstützung hörbehinderte Kinder im Vergleich zu Kindern mit einer Sprachstörung schlechter stellen. Ausserdem würde dadurch hörbehinderten Kindern die sonderschulische Integration in einer Privatschule faktisch verwehrt, was nicht nur eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV;