SchulG solle sich der Kanton zu 50 % an den Kosten beteiligen, wenn das im Zusammenhang mit der Sonderschulung vorgesehene Verfahren eingehalten werde und die Therapiebedürftigkeit im Einzelfall ausgewiesen sei. Gestützt darauf hat die Bildungsdirektion Zuständigkeiten und Verfahrensablauf im Entscheid vom 25. Februar 2011 festgelegt (vgl. dazu BF-act. 11 im Verfahren V 2019 106). Dieser wichtige Entscheid vermag zu erklären, weshalb einem anderen Zuger Schüler der G.________ drei Jahre lang die Logopädietherapie finanziert wurde (vgl. BF-act. 12 im Verfahren V 2019 106).