Diese mit Blick auf Art. 62 Abs. 3 BV sachlich nicht erklärbare unterschiedliche Behandlung der Schüler in Privatschulen und derjenigen in den gemeindlichen Schulen hatte der Regierungsrat des Kantons Zug bereits im Entscheid vom 21. Dezember 2010 erkannt. Gestützt darauf wurde der Anspruch der in Privatschulen unterrichteten Zuger Schüler auf staatliche Übernahme der Logopädiekosten anerkannt. In analoger Anwendung von §§ 34 ff. SchulG solle sich der Kanton zu 50 % an den Kosten beteiligen, wenn das im Zusammenhang mit der Sonderschulung vorgesehene Verfahren eingehalten werde und die Therapiebedürftigkeit im Einzelfall ausgewiesen sei.