Ausserdem wird die Qualität regelmässig überprüft (§ 75 SchulG). Muss somit eine Privatschule einen mindestens gleichwertigen Unterricht wie die öffentliche Schule gewährleisten, lässt sich sachlich nicht begründen, weshalb einem in einer Privatschule integrierten behinderten Kind nicht die gleichen verstärkten Massnahmen zur Verfügung stehen sollten, wie wenn es die öffentliche Schule besuchen würde. Daraus würden dem Staat jedenfalls keine höheren Kosten entstehen als im Falle der integrativen Sonderschulung in der öffentlichen Schule. Urteil V 2019 86 und V 2019 106 18