Die im Kanton Zug tätigen Privatschulen bedürfen für den Unterricht im Bereich der obligatorischen Schulzeit der staatlichen Anerkennung (§ 74 Abs. 1 SchulG). Die Bewilligung setzt einen durch diplomierte Lehrer erteilten Unterricht voraus, der den Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Schulen gerecht wird. Ausserdem wird die Qualität regelmässig überprüft (§ 75 SchulG).