6.4 Streitfrage ist vorliegend, ob Gemeinde und Kanton für die Kosten der verstärkten Massnahmen bei integrativer Sonderschulung in einer Privatschule aufzukommen haben. Die Zuweisung eines behinderten Kindes zur integrativen Sonderschulung in eine Privatschule (damit keine separative Sonderschulung in einer spezialisierten Sonderschule), wird von der Bildungsdirektion offenbar nicht ausgeschlossen, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. E. 5.1 hievor). In solchen Fällen hätte der Staat nicht nur für die Schulkosten, sondern auch für die Kosten der verstärken Massnahmen aufzukommen (vgl. E. 3.4.3-5 hievor).