6.3 Es ist aufgrund der verschiedenen Stellungnahmen der involvierten Fachpersonen erwiesen sowie unter den Parteien unbestritten, dass D.________ aufgrund seiner schweren Hörbehinderung zum zielführenden Schulbesuch verstärkte Massnahmen in Form von Logopädie und audiopädagogischer Beratung und Unterstützung bedarf. Beide Massnahmen wurden ihm im Falle der Einschulung in der Regelklasse denn auch zugesprochen. Die Abhängigkeit des Schulerfolgs von den verstärkten Massnahmen zeigt sich auch klar im Einbruch der schulischen Leistungen von D.________ im laufenden Schuljahr nach der Reduktion der audiopädagogischen Unterstützung aus finanziellen Gründen.