Die Auswirkungen betreffen die gesprochene und geschriebene Sprache (vgl. die von der Bildungsdirektion, Amt für gemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Besondere Förderung, Sonderpädagogische Angebote der gemeindlichen Schulen, 2. Auflage 2016, S. 13). Urteil V 2019 86 und V 2019 106 17 Beide Massnahmen zielen darauf, die Grundbedingungen für die Teilnahme am Schulunterricht zu setzen und sind damit als gleichwertig zu behandeln.