6.2 Die (integrative und separative) Sonderschulung von Schülern aus dem Kanton Zug mit einer Hörbehinderung wird durch ein ausserkantonales sonderpädagogisches Zentrum durchgeführt und begleitet, weil im Kanton Zug für diesen Behinderungsbereich kein Angebot besteht. Bei integrativer Sonderschulung erhalten die Schüler sowie die involvierten Personen Unterstützung durch Fachpersonen des sonderpädagogischen Zentrums. Die Beratung und Unterstützung erfolgt durch Audiopädagogen (vgl. die von der Bildungsdirektion, Amt für gemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Integrative Sonderschulung IS, S. 14 [BG 1-act. 3 im Verfahren V 2019 21]).