Eine Verletzung des Anspruchs von D.________ auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht im Schuljahr 2019/20 (Art. 19 und Art. 62 BV) liegt demzufolge nicht vor. 6. 6.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Anordnung von sechs Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung pro Woche sowie eine Zeiteinheit Logopädie pro Woche für das Schuljahr 2019/20 unabhängig der Zuweisung in eine öffentliche oder private Schule. Unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Urteil V 2019 86 und V 2019 106 16