im Verfahren V 2019 106). Es ist kaum anzunehmen, dass sie besonders geschult sind und sich regelmässig in Hörbehindertenpädagogik weiterbilden. Zwecks Abklärung der Integrationsmöglichkeiten in der öffentlichen Schule hätte sich D.________ auch für das Schuljahr 2019/20 dem gesetzlich vorgesehenen Abklärungsverfahren unterziehen müssen. Trotz eines klaren Angebots des Schulrektorats im Februar 2019 (vgl. dazu BF-act. 4 S. 2 im Verfahren V 2019 86) war die Bereitschaft der Beschwerdeführer, mit D.________ an der Abklärung mitzuwirken, offensichtlich nicht vorhanden. Eine Verletzung des Anspruchs von D.___