Wenn also eine Beschulung von D.________ ausserhalb einer auf Hörbehinderte spezialisierte Sonderschule möglich ist, lässt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass die wesentlichen Rahmenbedingungen, welche zu diesem Erfolg beitragen, auch in der öffentlichen Schule angeboten werden könnten (z.B. Schalldämpfung, technische Hilfsmittel, kleinere Klasse oder Halbklassenunterricht). Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb die Lehrer an der G.________ im Umgang mit hörbehinderten Kindern besser ausgebildet oder geschult sein sollten als die Lehrer der öffentlichen Schule in C.________ (vgl. dazu act. 6 S. 4 im Verfahren V 2019 106).