Rahmen der Abklärungsphase zumindest vorübergehend geeignet gewesen wäre, seinen spezifischen Bedürfnissen in ausreichender Weise Rechnung zu tragen. Selbst wenn die von den Beschwerdeführern gewählte Privatschule den Bedürfnissen von D.________ besser Rechnung tragen sollte als die integrative Sonderschulung in der öffentlichen Schule, würde dies per se noch keine Verpflichtung des Gemeinwesens begründen, dafür aufzukommen. Denn dieses ist gestützt auf Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV selbst bei behinderten Kindern nicht verpflichtet, die bestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von finanziellen Überlegungen, zu ermöglichen (vgl. E. 3.2 hiervor).