Das vom Schulpsychologischen Dienst skizzierte Abklärungsverfahren war im damaligen Zeitpunkt weder für die Eltern noch für das Kind unzumutbar und gewährleistete nicht nur ein gesetzesmässiges Vorgehen, sondern auch eine rechtsgleiche Behandlung aller behinderten Zuger Schüler. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Einschulung in der Regelklasse 2016 als nicht möglich erachtet wurde (vgl. Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 23. März 2016 [BF-act. 16 im Verfahren V 2019 21]). Denn damals brachte D.________ andere Voraussetzungen mit, welche eine gezielte und intensive Förderung in einer spezialisierten Bildungseinrichtung verlangten, um ihm zu ermöglichen, dem